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OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Schadenteilung bei ungeklärter Ampelschaltung bei einem Unfall zwischen einem Geradeausfahrer und einem Grünpfeil-Linksabbieger
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 05.08.1998 - 7 O 3/98
- OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95
Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen …
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
Läßt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311). - BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96
Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Abbiegen an einem Grünpfeil
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
Läßt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311). - BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70
Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die …
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
Die somit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG gebotene Abwägung, bei der nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1971, 2030;… Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 17 StVG, Rn. 21 m.w.N.), führt zur hälftigen Schadensteilung. - OLG Düsseldorf, 05.12.1994 - 1 U 244/93
Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
Läßt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311).