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   OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98   

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https://dejure.org/1999,15496
OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98 (https://dejure.org/1999,15496)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.1999 - 9 U 246/98 (https://dejure.org/1999,15496)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - 9 U 246/98 (https://dejure.org/1999,15496)
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  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
    Läßt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311).
  • BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96

    Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Abbiegen an einem Grünpfeil

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
    Läßt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70

    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
    Die somit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG gebotene Abwägung, bei der nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1971, 2030; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 17 StVG, Rn. 21 m.w.N.), führt zur hälftigen Schadensteilung.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1994 - 1 U 244/93
    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98
    Läßt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311).
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